Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. I ZR 224/25) eine wichtige Frage für Vermieter und Hausverwaltungen geklärt. Wer eine Wohnung verwaltet, darf für deren Neuvermietung keine Maklerprovision verlangen – und zwar weder vom Mieter noch vom Vermieter.
Hausverwaltungen dürfen für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen, die sie selbst verwalten, keine gesonderte Maklerprovision vereinbaren oder verlangen. Bereits gezahlte Provisionen können je nach Einzelfall zurückgefordert werden.
Das Urteil betrifft Mietverwalter, die die laufende Verwaltung einer Wohnung übernehmen und zugleich deren Vermietung organisieren. Nicht davon betroffen ist die WEG-Verwaltung. Bereits 2003 hatte der BGH entschieden, dass ein reiner WEG-Verwalter nicht als „Verwalter von Wohnräumen“ im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes gilt. An dieser Rechtsprechung hält der BGH ausdrücklich fest.
Quelle: Immobilienscout24