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Wirtschaftsrecht: Faire Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien kommt (BMJV)


Veröffentlicht am 22. Mai 2020
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Kategorien:Allgemeines

Faire Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien kommt (BMJV)

Der in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vom 14.5.2020 sieht vor, dass Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen.

Hintergrund: Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer ausgeht, hat der Käufer häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder der vollständigen Maklerprovision zu wehren.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen üb er unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.
  • Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z. B. eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden.

Quelle: BMJV Newsletter v. 14.5.2020 (JT)

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