Urteil: Ohne Personenangaben kein Anspruch auf Untervermietung

Ohne Personenangaben kein Anspruch auf Untervermietung
1. Ein Anspruch auf Untervermietung besteht nur, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten entstanden ist und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen.
2. Der Vermieter ist nur dann in der Lage, ein mögliches entgegenstehendes Interesse zu prüfen, wenn ihm der Name des Untermieters, das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mitgeteilt wird.
AG München, Urteil vom 11.12.2019 – 425 C 4118/19