Urteil: Fristlose Kündigung wegen Katzenurin
Wer seine Katzen nicht daran hindert, ihr Geschäft vor den Wohnungstüren anderer Mieter:innen zu hinterlassen, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Mietvertrages rechnen.
Dem Mieter einer Wohnung in Brandenburg wurde deswegen fristlos gekündigt. Unter anderem ließ er seine Katzen munter im Hausflur herumspazieren, welche dann fast täglich vor den Wohnungstüren der anderen Mieter:innen unangenehme Spuren hinterließen.
Der Mieter weigerte sich, die Kündigung seines Vermieters zu akzeptieren. Somit trafen Mieter und Vermieter sich vor Gericht wieder.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Die Kündigung war also rechtmäßig.
Durch den Gestank, den seine Katzen beim Urinieren im Hausflur hinterließen, sei der Hausfrieden nachhaltig gestört wurden.
Nach einer derartigen Geruchs- und Hygienebelästigung sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Ebenso kann die Bausubstanz des Hauses durch Urinablagerungen im Holz und den Fugen sowie durch Kratzspuren beschädigt werden.
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 11.12.2023 – 30 C 86/23)