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Instandhaltung / Erneuerung Fußbodenbelag in Mietwohnungen


Veröffentlicht am 27. September 2018
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Kategorien:Allgemeines

Ist bei Einzug in einer Mietwohnung Laminat, Parkett- oder Teppichboden vorhanden, liegt die Verantwortung der Erneuerung beim Vermieter.  Tauscht der Vermieter einen abgewohnten Boden nicht aus, darf der Mieter seine Miete kürzen. 

Die Höhe entscheidet sich nach Abnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wohnqualität. Ausbesserungen oder Austausch von Fußböden gehören nicht zu Schönheitsreparaturen die ein Mieter durchführen muss.

Rotweinflecken, Brandlöcher etc. müssen jedoch durch den Mieter ersetzt werden. Das heißt, Schäden die nicht durch normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung entstehen, sind Mietersache.

Die Nutzungsdauer für einen Teppichboden liegt bei 10 Jahren. Hingegen sind bei Laminat und Parkett, Erneuerungen bzw. Abschleif- und Versiegelungsmaßnahmen nach 15 – 20 Jahren zu erbringen.

Dennoch besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Austausch oder Erneuerung. Der tatsächliche Zustand des Belages ist entscheidend.

Bringen Sie als Mieter eigene Böden in die Wohnung ein, müssen diese bei Auszug fachgerecht und ohne Kleberückstände entfernt und entsorgt werden, bzw. tragen die Mieter selbst die Kosten für die Erneuerung.

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