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Gesetzesänderungen für Mieter und Immobilienbesitzer in 2019


Veröffentlicht am 03. Januar 2019
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Kategorien:Allgemeines
Dr. Krüger Immobilien

Modernisierungskosten und Mietpreisbremse

Immobilienbesitzer können von Modernisierungskosten statt bisher elf Prozent künftig nur noch acht Prozent auf die Mieter umlegen. Zudem darf die Miete deutschlandweit nach einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren nur noch um höchstens drei Euro pro Quadratmeter steigen. Sofern die Miete unterhalb von sieben Euro je Quadratmeter liegt, darf die Miete infolge einer Modernisierung nur um zwei Euro innerhalb von sechs Jahren steigen.

Vermieter, die eine Miete verlangen wollen, die über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete liegt, müssen neue Mieter künftig vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert darüber informieren, was der vorherige Mieter gezahlt hat. Kommt ein Vermieter der Auskunftspflicht nicht nach, kann er höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangen.

In Sachsen gilt die Mietpreisbremse allerdings nicht.

Für bestehende Mietverhältnisse ist allerdings in Dresden die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren reduziert.

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