Die Vermieterin wollte sich damit nicht abfinden und beantragte die Zulassung einer Revision vor dem Bundesgerichtshof. Der Erfolg blieb für sie allerdings aus. Die höchsten Richter/-innen bestätigten die Entscheidung der Vorinstanzen. Auch wenn der Fahrradkeller vom Mieter lediglich mitbenutzt würde, sei die Kürzung der Miete um 4,8 Prozent gerechtfertigt.
Dass die Mieter/-innen die Modernisierungsmaßnahmen geduldet haben, spiele dabei keine Rolle. Denn damit hätten sie nicht per se die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers akzeptiert.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 51/202)
Quelle: ImmobilienScout24